Auf dem Bild sieht man einen Stapel Blätter, die versetzt hinter einander liegen. Das Blätter sind hochkant  dargestellt.

Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Behinderten-Gemeinschaft Bonn e.V.“

(2) Er hat den Sitz und den Gerichtsstand in Bonn.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist es, als Dachverband von zur Behindertenselbsthilfe gemeinnützigen Organisationen für die behinderungsübergreifende Förderung und Vertretung von behinderten und chronisch kranken Menschen in Bonn auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere im Bereich Politik und Verwaltung tätig zu sein. Dazu zählt auch die Initiierung von Maßnahmen zur Rehabilitation und Prävention, der Übernahme von Trägerschaften und dem Angebot der Information und Beratung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Übernahme der Funktion der Behindertenbeauftragten der Bundesstadt Bonn verwirklicht, sofern ein entsprechender Ratsbeschluss vorliegt. Gleiches gilt für die Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Verständnisses für und die Beratung und Unterstützung bei Anliegen von behinderten und chronisch kranken Menschen in Bonn jeweils auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

(3) Die eigenständige Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Mitglieder bleibt unberührt.


§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte des Vereins haben einen Auslagenersatzanspruch nach § 670 BGB für ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Solche Auslagen müssen durch prüffähige Belege nachgewiesen sowie für den jeweiligen Zweck üblicherweise angemessen sein. Die Vorstandsmitglieder erhalten die sogenannte Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG). Fahrtkosten werden nur im Rahmen des BRKG in der Höhe der steuerlichen Frei- und Pauschbeträge erstattet. Der Erstattungsanspruch verfällt zum 31.03. des auf den Anlass der Entstehung folgenden Kalenderjahres.

(5) Der Vorstand kann satzungsgemäße Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung in Auftrag geben. Maßgebend ist dabei neben dem Haushaltsplan die Haushaltslage des Vereins. Werden solche Vergütungen über Vereinbarungen mit der Bundesstadt Bonn zur Erfüllung der Aufgaben als Behindertenbeauftragte finanziert, dürfen sie einzeln wie kumuliert nicht über die Planansätze für Personalaufwand hinausgehen, die sich aus der jeweiligen Vereinbarung ergeben. Den Mitgliedern werden weder beim Ausscheiden noch im Falle der Auflösung des Vereins Beiträge und sonstige Zuwendungen erstattet.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Personenvereinigungen und juristische Personen müssen den Anforderungen des Vereinszwecks § 2 genügen. Natürliche Personen müssen der Behindertenselbsthilfe laut Satzungszweck durch ihr besonderes Engagement persönlich verbunden sein.

(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Der Antrag ist bei juristischen Personen durch das vertretungsberechtigte Organ der Körperschaft zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Wird diese Frist versäumt, kann der Beschluss nicht mehr angegriffen werden. Für die Dauer dieses Verfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Ausgeschlossenen. Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederliste streichen, das trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt und dadurch kein weiteres Interesse an einer Mitgliedschaft bekundet. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. In der Mahnung ist hierauf hinzuweisen. Der Vorstand kann auch unbekannt verzogene Mitglieder auf diese Weise ausschließen.

(5) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von dem Verein die folgenden Daten von seinen Mitgliedern erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Titel, Anschrift, Kontaktdaten wie Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Homepage, Bankverbindung sowie zusätzlich die Eintragung im Vereins- / Handelsregister und die Vertretungsverhältnisse bei juristischen Personen.

Mit dem Aufnahmeantrag erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass Schriftverkehr grundsätzlich per E-Mail abgewickelt wird und dass es dem Verein stets unaufgefordert seine Kontaktdaten, vor allem die aktuelle E-Mail-Adresse, zur Verfügung stellt.


§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 5 G).


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder in virtueller Form oder in hybrider Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekannt gegeben.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform schriftlich, elektronisch oder per Telefax durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter / deren Stellvertreterin unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.

Sie wird durch den Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin geleitet, welcher / welche vor Beginn der Versammlung gewählt werden muss.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

A) Entgegennahme des Vorstandsberichts

B) Entgegennahme des Kassenberichts

C) Beratung der Aufgaben des Vereins

D) Entlastung des Vorstands

E) Wahl des Vorstandes

F) Wahl der Kassenprüfer / der Kassenprüferinnen

G) Entscheidung über:

  • Anträge an die Mitgliederversammlung
  • Beitragsfestsetzungen
  • Jahreshaushaltspläne
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden, einem Stellvertreter / einer Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied. Es werden drei Mitglieder gewählt. Bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder können vom Vorstand kooptiert werden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Person im Vorstand sollte von einer Behinderung oder chronischen Krankheit betroffen sein. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(3) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Geschäftsübergabe an ihre Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so benennt der Vorstand im Wege der zusätzlichen Kooptation für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied, das von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Die Vorstandsmitglieder sind immer, gleich ob von der Mitgliederversammlung gewählt oder als Ersatz für ein ausgeschiedenes gewähltes Vorstandsmitglied zusätzlich kooptiertes Vorstandsmitglied, gerichtlich und außergerichtlich zu zweit vertretungsberechtigt.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er erstellt den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und den Jahresbericht und ist für die Vereinbarungen mit der Bundesstadt Bonn bezüglich der Wahrnehmung der Aufgabe als Behindertenbeauftragte verantwortlich.

(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen können auch telefonisch oder per online-Konferenz stattfinden.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Einzelne Beschlüsse können auch im einem Umlaufverfahren gefasst werden.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 9 Kassenprüfer / Kassenprüferinnen

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen und einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des Vorstands, mit dem bzw. für den sie gewählt wurden.


§ 10 Geschäftsstelle und Geschäftsführer/ Geschäftsführerin

(1) Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden satzungsgemäßen Angelegenheiten einen / eine dem Vorstand unterstellten, auf Grundlage eines Arbeitsvertrages für den Verein hauptberuflich tätigen Geschäftsführer / Geschäftsführerin als besonderen Vertreter / besondere Vertreterin im Sinne des § 30 BGB bestellen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig hauptberuflich angestellter Geschäftsführer / angestellte Geschäftsführerin des Vereins sein. Der Vorstand informiert die Mitglieder über die Bestellung eines Geschäftsführers / einer Geschäftsführerin.

(2) Die Behinderten-Gemeinschaft Bonn unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird nach Maßgabe der Weisungen des Vorstands geführt.

(3) Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin ist auf Grundlage eines Arbeitsvertrages für den Verein tätig.


§ 11 Koordinatoren / Koordinatorinnen und Servicebüros

(1) Der Vorstand kann für bestimmte inhaltliche Schwerpunkte Koordinatoren / Koordinatorinnen berufen. Die Berufung gilt für die Amtszeit des vorgeschlagenen Vorstandes und endet spätestens mit der Geschäftsübergabe an auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung berufene Nachfolger / Nachfolgerinnen. Koordinatoren / Koordinatorinnen sind für die Wahrnehmung der in diesem Bereich anstehenden Aufgaben eigenverantwortlich tätig.

(2) Der Vorstand ist über die Aktivitäten der Koordinatoren / Koordinatorinnen rechtzeitig zu informieren. Die Koordinatoren / Koordinatorinnen sind gegenüber dem Vorstand berichts- und rechenschaftspflichtig.

(3) Die Koordinatoren / Koordinatorinnen beraten ihre Aktivitäten mit dem Vorstand sowie mit einer vom Vorstand nach näherer Absprache berufenen Gruppe aus Menschen mit und ohne Behinderung und setzen das Ergebnis in Abstimmung mit dem Vorstand um. Über den Ausgleich dabei anfallender Vergütungen und Auslagenerstattungen entscheidet der Vorstand. Die Koordinatoren / Koordinatorinnen erhalten die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG.

(4) Der Vorstand kann bei Bedarf spezielle Beratungs- und Hilfsleistungen für Menschen mit Behinderung durch damit betraute Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen zum Beispiel in Gestalt eines Servicebüros anbieten. Soweit dies nicht durch die Wahrnehmung der Funktion der Behindertenbeauftragten der Bundesstadt Bonn abgedeckt ist, befasst der Vorstand vor der Umsetzung die Mitgliederversammlung mit solchen Vorhaben.

(5) Die Koordinatoren / Koordinatorinnen und die Servicebüros unterstehen organisatorisch dem Vorstand.


§ 12 Forum

Der Verein informiert über seine Aktivitäten in einem Forum, welches regelmäßig durch den Verein organisiert wird. Hier können auch Nichtmitglieder mitwirken.


§ 13 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über eine Auflösung sowie Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen redaktioneller Art und solche, die von Gerichts- und Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese vollzogenen Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.


§ 14 Schriftform von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind nach Rücksprache mit den Teilnehmenden schriftlich festzuhalten. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer / von der Protokollführerin zu unterzeichnen.


§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, welche es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Förderung der Hilfe von Menschen mit Behinderung zu verwenden hat.

In der Satzung stehen die Regeln für die Behinderten-Gemeinschaft Bonn.
Die Satzung ist das wichtige Papier
an das sich alle aus dem Verein halten müssen.
In der Satzung steht zum Beispiel
wer den Verein leiten darf.
Es steht auch in der Satzung
dass der Verein von Menschen mit Behinderung
und von Menschen ohne Behinderung geleitet wird.
Die Leitung in einem Verein nennt man Vorstand.
Im Verein gibt es Mitglieder.

Das sind Menschen
die zum Verein dazu gehören und mitarbeiten.
Mitglieder bestimmen, wer den Verein leitet.
Sie wählen den Vorstand.
Die Mitglieder in der Behinderten-Gemeinschaft Bonn
Sind sehr verschieden.
Es gibt Menschen mit verschiedenen Behinderungen.
Zum Beispiel mit einer Hör-Behinderung oder Körper-Behinderung.
Es gibt Menschen mit einer chronischen Krankheit.
Chronisch bedeutet, dass eine Krankheit immer wieder kommt und nicht mehr weg geht.
Zum Beispiel bei Rheuma oder Epilepsie.
In der Satzung stehen noch viele andere Regeln
an die sich alle halten müssen.
Wenn man sich nicht an die Regeln hält
kann man auch aus dem Verein raus fliegen.
Für den Verein zahlt man auch einen Beitrag
wenn man Mitglied sein möchte.
Bei der Behinderten-Gemeinschaft Bonn zahlt man 6 Euro im Jahr.
Wenn man Mitglied werden möchte
kann man einen Antrag ausfüllen.

Aktuell sind keine Termine hinterlegt.

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